Von Prof. Dr. med. Karin Kraft, Illustration: creativ collection

Pflanzliche und homöopathische Arzneimittel werden inzwischen von vielen Krankenkassen erstattet. Dafür muss der Arzt ein Grünes Rezept ausstellen.

Viele Patienten kennen es nicht, dabei wird es schon seit dem Jahr 2004 von Ärzten aller Fachrichtungen genutzt: das Grüne Rezept zur Verordnung von nicht verschreibungspflichtigen  Arzneimitteln. Das sind besonders sichere und nebenwirkungsarme Präparate. Sie spielten lange Zeit in der ärztlichen Praxis eine wichtige Rolle, konnten aber immer auch schon im Rahmen der Selbstmedikation angewendet werden. Um Kosten zu sparen, wurden im Rahmen des „GKV-Modernisierungsgesetzes“ im Jahr 2004 nahezu alle nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel für über zwölfjährige Patienten aus der Erstattung durch die gesetzlichen Kranken-versicherungen ausgeschlossen.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), der Deutsche Apothekerverband (DAV), der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) und der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) haben als Reaktion darauf das Grüne Rezept entwickelt, mit dem Ärzte auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wieder in ihre Beratung und Verordnung einbeziehen.

Hoher Nutzen          

Mit der Verordnung eines rezeptfreien Arzneimittels auf dem Grünen Rezept stellt der Arzt klar, dass er die Einnahme dieses Präparates für die Therapie als notwendig und zweckmäßig erachtet. Er wählt damit bewusst ein rezeptfreies Arznei-mittel aus, das über ein besonders gutes Nutzen-Risiko-Profil verfügt. Das Grüne Rezept dient zudem als Merkhilfe für den Kauf der Arzneimittel in der Apotheke. Die Kosten müssen die Patienten zunächst selbst tragen. Sie liegen für die meisten rezeptfreien Arzneimittel jedoch unter der Zuzahlungsgrenze für verschreibungspflichtige -Arzneimittel von derzeit zehn Euro.

Oft gibt es Geld zurück

Viele gesetzliche Krankenkassen erstatten zudem seit einigen Jahren im Rahmen ihrer Satzungsleistungen die Kosten für bestimmte rezeptfreie apothekenpflichtige Arzneimittel wieder, um die Versorgung ihrer Versicherten zu verbessern. In welchem Umfang und zu welchen Konditionen das geschieht, legen die Krankenversicherungen individuell in ihrer Satzung fest. Häufig handelt es sich dabei um Präparate der Anthroposophie, Homöopathie und Phytotherapie.

Unter folgendem Link können Ärzte und Patienten eine Liste der gesetzlichen Krankenversicherungen abrufen, die im Rahmen ihrer Satzungsleistungen auf dem Grünen Rezept verordnete rezeptfreie Arzneimittel erstatten:

https://www.aponet.de/fileadmin/aponet/res/img/material/Allgemeines/Liste-Kassen-Erstattung-rezeptfreie-Medikamente.pdf

Darüber hinaus können Patienten nicht erstattete eingelöste Grüne Rezepte zusammen mit dem Kaufbeleg bei der Einkommensteuererklärung im Sinne der Abgabenordnung als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Prof. Dr. med. Karin Kraft ist Inhaberin des Lehrstuhls für Naturheilkunde an der Universitätsmedizin Rostock. www.naturheilkunde.med.uni-rostock.de